Artikel 13 RL 2014/26/EU

Verteilung an die Rechtsinhaber

(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 3 und des Artikels 28 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge gemäß den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a genannten allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung regelmäßig, sorgfältig und korrekt verteilen und ausschütten.

Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, diese Beträge so schnell wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausschüttet, es sei denn, die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, oder gegebenenfalls das Mitglied, ist aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, die Frist zu wahren.

(2) Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 verteilt werden, da die betreffenden Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können und ist die in Absatz 1 genannte Ausnahme zu dieser Frist nicht anwendbar, werden diese Beträge in der Buchführung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getrennt erfasst.

(3) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unternimmt alle notwendigen Schritte im Einklang mit Absatz 1, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Insbesondere stellt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung folgenden Adressaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände zur Verfügung, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten:

a)
den von ihr vertretenen Rechtsinhabern oder den Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern, wenn solche Einrichtungen Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind; und
b)
allen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen sie Repräsentationsvereinbarungen geschlossen hat.

Die Angaben nach Absatz 1 umfassen, sofern verfügbar, folgendes:

a)
den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,
b)
den Namen des Rechtsinhabers,
c)
den Namen des betreffenden Verlegers oder Produzenten und
d)
alle sonstigen relevanten verfügbaren Informationen, die zur Ermittlung des Rechtsinhabers hilfreich sein könnten.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft zudem das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Mitgliederverzeichnis und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen. Bleiben die zuvor genannten Schritte ohne Erfolg, veröffentlicht die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Angaben spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist.

(4) Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden und hat die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

(5) Die Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschließt über die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b, unbeschadet des Rechts der Rechtsinhaber, diese Beträge von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Verjährung von Ansprüchen geltend zu machen.

(6) Die Mitgliedstaaten können die zulässigen Verwendungen von nicht verteilbaren Beträgen einschränken oder festlegen, unter anderem durch Regelungen, denen zufolge diese Beträge gesondert und unabhängig zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen zugunsten von Rechtsinhabern verwendet werden müssen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.