Artikel 26 RL 2014/26/EU
Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über Regelungen verfügen, die es den Rechtsinhabern, anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, die Korrektur der Daten, auf die in der Liste der Voraussetzungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder der gemäß Artikel 25 vorgelegten Informationen zu beantragen, wenn diese Rechtsinhaber, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbieter von Online-Diensten Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Daten oder Informationen unverzüglich berichtigt werden.
(2) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu ihren Musikrepertoires gehören, und Rechtsinhaber, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken gemäß Artikel 31 übertragen haben, auf elektronischem Wege Informationen zu ihren Musikwerken oder zu ihren Rechten an diesen Werken und zu den Gebieten, für die die Rechtsinhaber die Organisation mit der Rechtewahrnehmung betrauen, übermitteln können. Dabei berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Rechtsinhaber so weit wie möglich freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden und die es den Rechtsinhabern ermöglichen, das Musikwerk oder Teile davon, die Online-Rechte — vollständig oder teilweise — und die Gebiete, für die die Rechtsinhaber der jeweiligen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, anzugeben.
(3) Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 29 und 30 mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken, gilt Absatz 2 dieses Artikels ebenso für die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Bezug auf die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu dem Repertoire der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zählen, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.
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