Artikel 6 RL 2014/26/EU
Mitgliedschaftsbedingungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 einhalten.
(2) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen Rechtsinhaber und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, einschließlich andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, als Mitglieder auf, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, die auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft werden in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgenommen und veröffentlicht. Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, sind dem Rechtsinhaber die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.
(3) In den Statuten der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sind angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder am Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vorzusehen. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern müssen beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten sein.
(4) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben ihren Mitgliedern, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren, auch zwecks Ausübung von Mitgliedschaftsrechten.
(5) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen Mitgliederverzeichnisse, die regelmäßig aktualisiert werden.
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