Präambel RL 2014/26/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die bestehenden Unionsrichtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern schon jetzt ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Diese Richtlinien tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stößt der Schutz von Innovationen und geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.
(2)
Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Leistungen erfordern die Einräumung der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall kann der Rechtsinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben — unter Einhaltung des Unionsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — etwas anderes bestimmt. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Nutzer, die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ermöglichen es Rechtsinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte — auch auf ausländischen Märkten — zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten.
(3)
Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit der kulturellen Vielfalt Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle, und sollten dies auch weiterhin tun, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen.
(4)
In der Union ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten bei der Vertretung für in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder ansässigen Rechtsinhabern oder bei der Vergabe von Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder ansässige Nutzer in den Genuss der in den Verträgen verankerten Freiheiten kommen.
(5)
Die nationalen Regelungen über die Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechtsinhabern betrifft. Dies hat in mehreren Fällen zu Schwierigkeiten — vor allem für ausländische Rechtsinhaber, wenn diese versuchen, ihre Rechte auszuüben — und zu einer mangelhaften Verwaltung des Aufkommens geführt. Mängel in der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt mit nachteiligen Folgen für die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber und Nutzer.
(6)
Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wurde schon in der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission(3) erkannt. In dieser Empfehlung werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert, wie die Möglichkeit der freien Wahl der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Rechtsinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Kategorien von Rechtsinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen zwischen ihnen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Ferner werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zur Vertretung des Rechtsinhabers in den Entscheidungsgremien von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Empfehlung wurde jedoch nicht von Allen in demselben Maße befolgt.
(7)
Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern und Dritten sollten die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken koordiniert werden, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte daher Artikel 50 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben.
(8)
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Koordinierung nationaler Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Organisation zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Modalitäten ihrer internen Funktionsweise und auf ihre Beaufsichtigung beziehen, und sollte daher auch Artikel 53 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben. Da es hierbei außerdem um Dienstleistungen geht, die in der gesamten Union angeboten werden, sollte die Richtlinie des Weiteren Artikel 62 AEUV als Rechtsgrundlage haben.
(9)
Das Ziel dieser Richtlinie ist es, Anforderungen an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festzulegen, um hohe Standards für die Leitungsstrukturen, das Finanzmanagement, die Transparenz und das Berichtswesen zu gewährleisten. Dies sollte die Mitgliedstaaten gleichwohl nicht daran hindern, für die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung strengere Vorschriften als die in Titel II dieser Richtlinie beizubehalten oder festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(10)
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieselben oder vergleichbare Bestimmungen auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung anzuwenden, die ihren Sitz außerhalb der Union haben, aber in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind.
(11)
Diese Richtlinie sollte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in keiner Weise daran hindern, unter Einhaltung der in den Artikeln 101 und 102 des AEUV enthaltenen Wettbewerbsvorschriften mit anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Repräsentationsvereinbarungen im Bereich der Rechtewahrnehmung abzuschließen, um die Verfahren zur Lizenzvergabe an die Nutzer zu gleichen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erleichtern, auch im Hinblick auf die gemeinsame Fakturierung, zu verbessern und zu vereinfachen und um Mehrgebietslizenzen auch für Bereiche zu erteilen, die nicht zu den in Titel III dieser Richtlinie genannten Bereichen zählen.
(12)
Diese Richtlinie gilt zwar für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit Ausnahme von Titel III, der nur für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gilt, die Urheberrechte an Musikwerken für die länderübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen, lässt jedoch die Regelungen für die Wahrnehmung von Rechten in den Mitgliedstaaten, wie die individuelle Rechtewahrnehmung, die erweiterte Geltung eines Vertrags zwischen einer repräsentativen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und einem Nutzer, das heißt erweiterte kollektive Lizenzen, die verpflichtende kollektive Wahrnehmung und die gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Vertretung und Übertragung von Rechten an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, unberührt.
(13)
Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten durch Gesetz, Verordnung oder sonstige spezielle Regelung einen angemessenen Ausgleich zugunsten der Rechtsinhaber bei Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und die Vergütung zugunsten der Rechtsinhaber für Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht nach der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) mit Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Bedingungen für deren Einziehung festlegen.
(14)
Die Richtlinie schreibt keine bestimmte Rechtsform für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor. In der Praxis werden solche Organisationen in verschiedenen Rechtsformen geführt, beispielsweise als Vereine, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von den Inhabern der Urheber- und verwandten Schutzrechte oder von Einrichtungen, die diese Rechtsinhaber vertreten, kontrolliert werden oder in deren Eigentum stehen. Jedoch existieren in einigen Ausnahmefällen aufgrund der Rechtsform der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solchen Kontroll- oder Eigentumsrechte. Das ist beispielsweise der Fall bei Stiftungen, die keine Mitglieder haben. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten dennoch für solche Organisationen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gleichermaßen geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Pflichten nach dieser Richtlinie durch die Wahl der Rechtsform umgangen werden. Es ist anzumerken, dass es sich bei Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten und die Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind, um andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Vereinigungen von Rechtsinhabern, Gewerkschaften oder andere Organisationen handeln kann.
(15)
Die Rechtsinhaber sollten unabhängige Verwertungseinrichtungen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen können. Bei diesen unabhängigen Verwertungseinrichtungen handelt es sich um kommerzielle Einrichtungen, die sich von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unter anderem dadurch unterscheiden, dass sie nicht im Eigentum der Rechtsinhaber stehen oder von diesen kontrolliert werden. Diese unabhängigen Verwertungseinrichtungen sollten allerdings insoweit, als sie die gleichen Tätigkeiten wie die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausüben, verpflichtet sein, den von ihnen vertretenen Rechtsinhabern sowie Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Nutzern und der Öffentlichkeit bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.
(16)
Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern sowie Sendeunternehmen vergeben Lizenzen an ihren eigenen Rechten, in manchen Fällen parallel zu Rechten, die ihnen beispielsweise von ausübenden Künstlern in individuellen Verträgen übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Verleger von Büchern, Musikwerken oder Zeitungen lizenzieren Rechte, die ihnen auf der Grundlage individueller Verträge übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Deshalb sollten die Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern, Sendeunternehmen sowie Verleger nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden. Darüber hinaus sollten die Manager und Agenten von Urhebern und ausübenden Künstlern, die als Vermittler tätig sind und die Rechtsinhaber in ihren Beziehungen zu Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden, da sie nicht mit der Wahrnehmung von Rechten im Sinne der Festlegung von Tarifen, der Vergabe von Lizenzen oder der Einziehung von Vergütungen bei Nutzern befasst sind.
(17)
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Tochtergesellschaften oder andere, von ihnen kontrollierte Einrichtungen mit bestimmten Tätigkeiten, wie der Fakturierung oder der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten an die Rechtsinhaber, beauftragen können. In diesen Fällen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die anwendbar wären, wenn die betreffende Tätigkeit direkt von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt würde, auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften oder anderen Einrichtungen anwendbar sein.
(18)
Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in den Statuten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, nicht direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung diskriminieren.
(19)
In Anbetracht der im AEUV verankerten Grundfreiheiten sollte die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dazu führen, dass es einem Rechtsinhaber möglich ist, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die seine Rechte — seien es Wiedergabe- oder Vervielfältigungsrechte — oder Kategorien von Rechten für bestimmte Nutzungsformen, beispielsweise die Sendung, Filmvorführung oder Vervielfältigung zur Verbreitung im Internet, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die der Rechtsinhaber wählen möchte, bereits wahrgenommen werden.
(20)
Die Mitgliedschaft in einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einziehen dürfen. Diese Kriterien sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht dazu verpflichten, Mitglieder aufzunehmen, deren Rechte, Rechtekategorien, Arten von Werken oder anderen Schutzgegenstände nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen. Die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geführten Aufzeichnungen sollten es ermöglichen, die Mitglieder und Rechtsinhaber, deren Rechte die Organisation auf der Basis der von den Rechtsinhabern erteilten Vollmachten repräsentiert, zu ermitteln und ausfindig zu machen.
(21)
Um Rechtsinhaber zu schützen, deren Rechte von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar repräsentiert werden, die jedoch nicht die Voraussetzungen der Organisation für eine Mitgliedschaft erfüllen, sollte geregelt werden, dass bestimmte für die Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Richtlinie ebenfalls für diese Rechtsinhaber gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Rechtsinhabern zudem das Recht einräumen können, an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mitzuwirken.
(22)
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten im besten kollektiven Interesse der Rechtsinhaber handeln, die sie vertreten. Deshalb ist es wichtig, Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gestatten, an den Entscheidungsprozessen der Organisation mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Manche Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten verschiedene Kategorien von Mitgliedern, die aus unterschiedlichen Arten von Rechtsinhabern bestehen, wie etwa Produzenten und ausübende Künstler. Diese verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sollten bei dem Entscheidungsfindungsprozess ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederhauptversammlung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederhauptversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederhauptversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigsten Entscheidungen in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von der Mitgliederhauptversammlung getroffen werden.
(23)
Alle Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein. Jede Beschränkung dieser Rechte sollte fair und verhältnismäßig sein. Einige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen insofern Ausnahmen dar, als sie in der Rechtsform einer Stiftung geführt werden und daher keine Mitglieder haben. In derlei Fällen sollte das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, über die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung verfügen. Haben Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder, beispielsweise im Fall einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mitglieder ihrerseits Vereinigungen von Rechtsinhabern sind, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung einer Versammlung dieser Rechtsinhaber übertragen werden. Die Mitgliederhauptversammlung sollte mindestens befugt sein, den Rahmen für die Rechtewahrnehmung festzulegen, und zwar insbesondere, was die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung betrifft. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften, beispielsweise für Anlagen, Zusammenschlüsse oder die Kreditaufnahme, bis hin zu einem Verbot solcher Geschäfte zu erlassen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten die aktive Teilnahme ihrer Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung unterstützen. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern erleichtert werden, ob sie an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen oder nicht. Es sollte den Mitgliedern offenstehen, ihre Rechte nicht nur auf elektronischem Wege auszuüben, sondern auch einen Vertreter an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen und für sie abzustimmen zu lassen. Die Möglichkeit von Vertretungen sollte nur bei Interessenkonflikten eingeschränkt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten nur eine Einschränkung von Vertretungen vorsehen, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere trägt die Möglichkeit der Bestellung von Vertretern dazu bei, dass die Mitglieder angemessen und wirksam an dem Entscheidungsfindungsprozess mitwirken, und bietet den Rechtsinhabern eine echte Gelegenheit, sich unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, frei für eine Organisation zu entscheiden.
(24)
Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, sich an der fortlaufenden Überwachung der Geschäftsführung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu beteiligen. Zu diesem Zweck sollten diese Organisationen über eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion verfügen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Funktion ausübt. Je nach der Organisationsstruktur der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann die Aufsicht von einem gesonderten Gremium ausgeübt werden, beispielsweise von einem Aufsichtsrat oder von den Direktoren des Verwaltungsorgans, die nicht mit der Geschäftsführung der Organisation betraut sind. Die Anforderung einer fairen und ausgewogenen Vertretung der Mitglieder sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht daran hindern, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen, etwa Personen, die die einschlägige Fachkompetenz haben, und Rechtsinhaber, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllen oder die nicht unmittelbar von der Organisation, sondern von einer Einrichtung vertreten werden, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung als Mitglied angehört.
(25)
Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Geschäftsführung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unabhängig ist. Mitglieder der Leitungsorgane sollten unabhängig davon, ob sie zum Direktor gewählt oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung tätig sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend jährlich erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Rechtsinhaber, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten werden, kollidieren. Auch die Personen, die die Aufsichtsfunktion ausüben, sollten solche jährlichen Erklärungen abgeben. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verlangen, dass sie derlei Erklärungen veröffentlichen oder staatlichen Stellen übermitteln.
(26)
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechtsinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und verteilen sie. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechtsinhabern zu, die in einem direkten Rechtsverhältnis zu der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung stehen oder über eine Einrichtung, die Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist, oder aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung vertreten sein können. Es ist daher wichtig, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Einziehung, Verwaltung und Verteilung dieser Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lässt. Eine korrekte Verteilung ist nur möglich, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führt. Auch Rechtsinhaber und Nutzer sollten sachdienliche, zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte erforderliche Angaben machen, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft werden.
(27)
Die den Rechtsinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten in den Büchern getrennt von etwaigem Vermögen geführt werden, über das die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verfügt. Eine etwaige Anlage dieser Beträge sollte unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften für die Anlage der Einnahmen aus den Rechten bis hin zu einem Verbot einer solchen Anlage zu erlassen, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechtsinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung solcher Rechte den Rechtsinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zu umsichtigem Handeln verpflichten und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechtsinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden.
(28)
Da Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Verwaltungskosten die gerechtfertigten Kosten der Rechtewahrnehmung nicht übersteigen und dass die Entscheidung über den Abzug anderer Kosten als Verwaltungskosten, beispielsweise den Abzug für soziale, kulturelle oder Bildungszwecke, von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getroffen werden sollte. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte die Regeln, nach denen solche Abzüge erfolgen, gegenüber den Rechtsinhabern offenlegen. Dieselben Anforderungen sollten für alle Entscheidungen über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten für eine kollektive Verteilung, wie etwa in Stipendien, gelten. Rechtsinhaber sollten diskriminierungsfrei Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. Diese Richtlinie sollte Abzüge nach nationalem Recht unberührt lassen, beispielsweise für die Bereitstellung sozialer Leistungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Rechtsinhaber, soweit diese Aspekte nicht durch diese Richtlinie geregelt sind und sofern diese Abzüge mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(29)
Die Verteilung und Ausschüttung der Beträge, die einzelnen Rechtsinhabern oder gegebenenfalls Kategorien von Rechtsinhabern zustehen, sollte rechtzeitig und gemäß den allgemeinen Grundsätzen der betreffenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Verteilung erfolgen, auch wenn sie von einer anderen Einrichtung vorgenommen werden, die die Rechtsinhaber vertritt. Nur objektive Gründe außerhalb des Einflussbereichs einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung können eine Verzögerung bei der Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge rechtfertigen. Daher sollten Umstände wie die Tatsache, dass die Einnahmen aus den Rechten mit einer festen Laufzeit angelegt wurden, kein berechtigter Grund für eine solche Verzögerung sein. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden zu entscheiden, wie die rechtzeitige Verteilung und die wirksame Suche und Ermittlung von Rechtsinhabern zu regeln ist, wenn solche objektiven Gründe auftreten. Damit die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge angemessen und wirksam verteilt werden, müssen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zu erlassen. In dem Umfang, in dem das nationale Recht es gestattet, sollten Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Verwendung von Beträgen, die nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, entscheiden.
(30)
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten in der Lage sein, im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Organisationen Rechte wahrzunehmen und die Einnahmen aus deren Verwertung einzuziehen. Um die Rechte der Mitglieder anderer Organisationen zu schützen, sollte eine Organisation keinen Unterschied machen zwischen den von ihr im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie unmittelbar für ihre eigenen Rechtsinhaber wahrnimmt. Ebenso wenig sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von den im Auftrag einer anderen Organisation eingezogenen Einnahmen aus den Rechten ohne die ausdrückliche Zustimmung der anderen Organisation Beträge über die Verwaltungskosten hinaus einbehalten dürfen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem für die Verteilung und Ausschüttung von Beträgen an andere Organisationen auf der Grundlage solcher Repräsentationsvereinbarungen spätestens zu demselben Zeitpunkt sorgen, an dem sie Ausschüttung an ihre eigenen Mitglieder und sonstigen Rechtsinhaber, die sie vertreten, vornehmen. Darüber hinaus sollte die Empfängerorganisation ihrerseits unverzüglich die Beträge, die den von ihr vertretenen Rechtsinhabern zustehen, ausschütten.
(31)
Faire, diskriminierungsfreie Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer Lizenzen für Werke und andere Schutzgegenständen erwerben können, in Bezug auf die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte repräsentiert, und um die angemessene Vergütung der Rechtsinhaber sicherzustellen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien festgelegt werden sollten. Die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festgelegten Lizenzgebühren oder Vergütungen sollten unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den die Nutzung der Rechte in einem bestimmten Zusammenhang hat. Schließlich sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unverzüglich auf Lizenzanfragen von Nutzern reagieren.
(32)
Im digitalen Zeitalter sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung immer wieder gefordert, ihr Repertoire zur Nutzung für völlig neue Formen der Verwertung und neue Geschäftsmodelle zu lizenzieren. In solchen Fällen sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unbeschadet der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften über den nötigen Spielraum verfügen, um möglichst schnell auf den Einzelfall zugeschnittene Lizenzen für innovative Online-Dienste bereitstellen zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass diese Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für weitere Lizenzen verwendet werden könnten, auch im Hinblick auf die Förderung eines Umfelds für die Entwicklung solcher Lizenzen.
(33)
Damit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgen können, sollten die Nutzer ihnen entsprechende Angaben zur Nutzung der von den Organisationen repräsentierten Rechte machen. Diese Pflicht sollte nicht für natürliche Personen gelten, die nicht für Handels-, geschäftliche, handwerkliche oder sonstige berufliche Zwecke handeln und die somit nicht als Nutzer im Sinne dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten die von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung angeforderten Angaben auf sinnvolle, notwendige und den Nutzern zur Verfügung stehende Auskünfte beschränkt sein, die die Organisationen benötigen, um ihre Funktion erfüllen zu können, wobei die besondere Lage kleiner und mittlerer Unternehmen zu berücksichtigen ist. Diese Pflicht könnte in einem Vertrag zwischen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer festgelegt werden; nationale Rechtsvorschriften über Auskunftsansprüche werden davon nicht berührt. Die für die Einreichung der Angaben durch die Nutzer anwendbare Frist sollte so bemessen sein, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Termine für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge halten können. Diese Richtlinie sollte unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten gelten, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verpflichten, Sammelrechnungen auszustellen.
(34)
Um das Vertrauen von Rechtsinhabern, Nutzern und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachte kollektive Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verlangt werden, dass sie besondere Anforderungen an die Transparenz erfüllt. Jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bzw. jedes ihrer Mitglieder, das eine für die Zuteilung oder Ausschüttung von den Rechtsinhabern zustehenden Beträgen zuständige Einrichtung ist, sollte daher mindestens einmal im Jahr den einzelnen Rechtsinhabern bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, etwa über die ihnen zugeteilten oder ausgeschütteten Beträge und einbehaltenen Abzüge. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten ferner verpflichtet werden, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen Rechte wahrnehmen, hinreichend zu informieren, wozu auch die Weitergabe von Finanzdaten gehört.
(35)
Damit Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer Zugang zu Informationen über den Tätigkeitsbereich der Organisation und die Werke oder sonstigen Gegenstände, die sie repräsentiert, erhalten, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf hinreichend begründete Anfragen hin dazu Angaben machen. Ob und in welcher Höhe für solche Leistungen angemessene Gebühren verlangt werden dürfen und, sollte im nationalen Recht geregelt werden. Jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte darüber hinaus Informationen darüber veröffentlichen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt, insbesondere ihre Statuten und allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Verwaltungskosten, Abzüge und Tarife.
(36)
Um Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bezogen auf ihre spezifische Tätigkeit einen jährlichen Transparenzbericht mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten veröffentlichen. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht, der Teil des jährlichen Transparenzberichts ist, öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Diese Richtlinie sollte es den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung überlassen, ob sie die für den jährlichen Transparenzbericht erforderlichen Angaben in einem Dokument mit anderen Berichten zusammenfassen, beispielsweise im Rahmen des Jahresabschlusses, oder in Form eines getrennten Berichts veröffentlichen.
(37)
Die Anbieter von Online-Diensten, die Musikwerke verwerten, z. B. von Online-Musikdiensten, über die Verbraucher Musik herunterladen oder ihr im Streaming-Modus zuhören können, oder von sonstigen Diensten, die Filme und Computerspiele zugänglich machen, bei denen Musik eine große Rolle spielt, müssen erst das Nutzungsrecht an diesen Werken erwerben. Die Richtlinie 2001/29/EG verlangt, dass für jedes der Rechte, die bei der Online-Verwertung von Musikwerken zum Tragen kommen, eine Lizenz erforderlich ist. Zu den Rechten des Urhebers gehört das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und das ausschließliche Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, das das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung miteinschließt. Diese Rechte können von den Rechtsinhabern selbst, wie etwa den Urhebern oder Musikverlegern, oder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden, die Leistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung erbringen. Das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers kann von verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden. Außerdem gibt es den Fall, dass mehrere Rechtsinhaber Rechte an demselben Werk besitzen und unter Umständen verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Lizenzen für ihre Anteile an dem Werk beauftragt haben. Jeder Online-Musikanbieter, der dem Endverbraucher eine große Auswahl an Musikwerken bieten möchte, muss sich somit die kombinierten Rechte an Werken von verschiedenen Rechtsinhabern und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung beschaffen.
(38)
Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der Union immer noch fragmentiert und der digitale Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage seitens der Verbraucher nach digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg.
(39)
In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine optimale Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten kommerzielle Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Allgegenwärtigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Die Empfehlung hat jedoch nicht genügt, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.
(40)
Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung Urheberrechten an Musikwerken für die Online-Nutzung einschließlich der Liedtexte durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgestellt werden. Dieselben Regeln sollten für die Lizenzierung aller Musikwerke gelten und damit auch für solche, die Bestandteil audiovisuelle Werke sind. Onlinedienste, die den Zugang zu Musikwerken nur in Form von Notenblättern anbieten, sollten jedoch nicht davon erfasst werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen repräsentierten Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires und Rechten erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Multirepertoiredienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ermöglichen, einer anderen Organisation die gebietsübergreifende Repräsentation ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht gewillt oder in der Lage ist. Die Organisation, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Organisation anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt bereits Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet geleistet werden.
(41)
Die Verfügbarkeit von korrekten und vollständigen Informationen über Musikwerke, Rechtsinhaber und Rechte, zu deren Repräsentation eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in einem bestimmten Gebiet berechtigt ist, sind für eine effektive und transparente Lizenzvergabe sowie für die anschließende Verarbeitung der Meldungen von Nutzern, für die Ausstellung der entsprechenden Rechnungen an die Diensteanbieter und für die Verteilung der geschuldeten Beträge von großer Bedeutung. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke erteilen, sollten daher in der Lage sein, solche Informationen schnell und korrekt zu verarbeiten. Hierzu sind Rechte-Datenbanken erforderlich, die Auskunft darüber geben, wer Inhaber der Rechte ist, die länderübergreifend lizenziert wurden, welche Werke, Rechte und Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren darf und welche Gebiete vom Auftrag erfasst sind. Änderungen dieser Angaben sollten unverzüglich erfasst werden, und die Datenbanken sollten laufend auf aktuellem Stand gehalten werden. Die Datenbanken sollten auch dabei helfen, Informationen zu Werken mit Informationen zu Tonträgern oder anderen Fixierungen zu bündeln. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass potenzielle Nutzer und Rechtsinhaber sowie die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um herauszufinden, welches Repertoire die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Maßnahmen ergreifen können, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu gewährleisten, deren Weiterverwendung zu kontrollieren und sensible Geschäftsdaten zu schützen.
(42)
Damit die von ihnen verarbeiteten Daten über das Musikrepertoire so exakt wie möglich sind, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke vergeben, ihre Datenbanken kontinuierlich und bei Bedarf ohne Verzögerung auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten leicht handhabbare Verfahren einführen, mit deren Hilfe Online-Diensteanbieter sowie Rechtsinhaber und andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung etwaige Fehler in den Datenbanken in Bezug auf Werke, deren Inhaber sie sind oder die sie kontrollieren, einschließlich der dazu gehörigen Rechte — ganz oder teilweise — sowie in Bezug auf die Gebiete, für die sie der betreffenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, melden können, ohne dass jedoch die Richtigkeit und Integrität der von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gespeicherten Daten beeinträchtigt wird. Da die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) jeder betroffenen Person das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung unvollständiger oder unrichtiger Daten einräumt, sollte diese Richtlinie außerdem sicherstellen, dass unrichtige Informationen zu Rechtsinhabern oder anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im Zusammenhang mit Mehrgebietslizenzen umgehend berichtigt werden. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Registrierung von Werken und Rechtewahrnehmungsaufträgen elektronisch zu verarbeiten. Wegen der Bedeutung automatisierter Informationssysteme für die rasche und effiziente Verarbeitung der Daten sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für die strukturierte Übermittlung dieser Informationen durch die Rechtsinhaber den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorsehen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten so weit wie möglich sicherstellen, dass dabei freiwillige internationale oder auf EU-Ebene entwickelte branchenübliche Standards oder Verfahren beachtet werden.
(43)
Branchenstandards für Musiknutzung, Meldungen über die Inanspruchnahme der Dienste durch den Endverbraucher und die Ausstellung von Rechnungen sind wichtig, um den Datenaustausch zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern effizienter zu machen. Bei der Überwachung der Nutzung von Lizenzen müssen die Grundrechte einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Damit die Effizienzgewinne zu einer rascheren Abwicklung der finanziellen Vorgänge und damit letztlich zu früheren Ausschüttungen an die Rechtsinhaber führen, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Diensteanbietern umgehend Rechnungen ausstellen und die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge sofort verteilen müssen. Dies setzt voraus, dass die Nutzer die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung genau und zeitnah über die Nutzung der Werke informieren. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten nicht gezwungen werden, Meldungen in nutzereigenen Formaten zu akzeptieren, wenn weithin anerkannte branchenübliche Standards existieren. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken auslagern dürfen. Die Zusammenlegung oder gemeinsame Nutzung von „Back-Office” -Kapazitäten sollte es den Organisationen ermöglichen, die Qualität ihrer Leistungen und die Wirtschaftlichkeit ihrer Investitionen in Datenverwaltungssysteme steigern.
(44)
Die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen erleichtert den Lizenzierungsprozess und trägt durch die Erschließung sämtlicher Repertoires für den Zugang zum Markt für Mehrgebietslizenzen dazu bei, die kulturelle Vielfalt zu fördern und die Zahl der Geschäftsvorgänge, die ein Online-Anbieter vornehmen muss, um Dienstleistungen anzubieten, zu reduzieren. Die Bündelung von Repertoires sollte die Entstehung neuer Online-Dienste erleichtern und außerdem die Transaktionskosten, die auf den Endverbraucher umgelegt werden, senken. Deshalb sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die nicht willens oder in der Lage sind, selbst Mehrgebietslizenzen für ihr eigenes Musikrepertoire zu erteilen, dazu ermuntert werden, auf freiwilliger Basis andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der diskriminierungsfreien Verwaltung ihres Repertoires zu beauftragen. Exklusivabreden in Vereinbarungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen würden die Wahlmöglichkeiten sowohl von Nutzern, die sich eine Mehrgebietslizenz beschaffen wollen, als auch von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die länderübergreifende Verwaltungsleistungen für ihr Repertoire suchen, einschränken. Deshalb sollten alle Repräsentationsvereinbarungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen auf nicht-exklusiver Basis geschlossen werden.
(45)
Für die Mitglieder der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ist es besonders wichtig, dass die Bedingungen, unter denen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Online-Rechte wahrnehmen, transparent sind. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten daher ihren Mitgliedern ausreichende Informationen über die zentralen Bedingungen von Vereinbarungen zur Verfügung stellen, mit dem eine andere Organisation mit der Repräsentation ihrer Online-Musikrechte zum Zwecke der Erteilung von Mehrgebietslizenzen beauftragt wird.
(46)
Ebenso wichtig ist es, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen anbieten oder erteilen, dazu zu verpflichten, der Repräsentation des Repertoires anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die dies selbst nicht tun wollen, zuzustimmen. Damit hieraus keine unverhältnismäßige, über das erforderliche Maß hinausgehende Verpflichtung erwächst, sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der die Repräsentation angetragen wird, diese nur dann annehmen müssen, wenn sich die Anfrage auf Online-Rechte beschränkt, die sie selbst repräsentiert. Außerdem sollte die Verpflichtung ausschließlich für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die Repertoires bündeln, und sich nicht auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erstrecken, die Mehrgebietslizenzen nur für ihr eigenes Repertoire erteilen. Ebenso wenig sollte sie für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die bloß Rechte an denselben Werken bündeln, um das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke zusammen vergeben zu können. Um die Interessen der Rechtsinhaber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zu schützen und kleinen und weniger bekannten Repertoires in den Mitgliedstaaten den Zugang zum Binnenmarkt zu denselben Bedingungen zu ermöglichen, muss das Repertoire der Auftraggeberin zu denselben Bedingungen verwaltet werden wie das Repertoire der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und in Angeboten, die Letztere an die Anbieter von Online-Diensten richtet, enthalten sein. Die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung berechneten Verwaltungskosten sollten ihr ermöglichen, die erforderlichen und angemessenen Investitionen wieder einzubringen. Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine oder mehrere andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertraglich mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung ihres Musikrepertoires, sollte sie dies nicht daran hindern, für das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, weiterhin Nutzungsrechte an ihrem eigenen Repertoire und an jedem anderen Repertoire, das sie für dieses Gebiet repräsentiert, zu erteilen.
(47)
Die Vorschriften zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung könnten ihren Zweck verfehlen oder ins Leere laufen, wenn die Rechtsinhaber nicht selbst diese Rechte im Hinblick auf Mehrgebietslizenzen ausüben könnten für den Fall, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der sie ihre Rechte übertragen haben, keine Mehrgebietslizenzen erteilt oder angeboten hat und zudem keine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung damit beauftragen will. In einem solchen Fall wäre es daher wichtig, dass die Rechtsinhaber das Recht zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen, die Online-Diensteanbieter benötigen, selbst oder über einen oder mehrere Dritte ausüben und der ursprünglichen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die ihr übertragenen Rechte soweit entziehen können, wie es für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung erforderlich ist, während diese Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Eingebietslizenzen erforderlichen Rechte behält.
(48)
Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Rechten an Musikwerken für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren und untergeordneten Verhältnis zu der ursprünglichen Sendung steht und die Funktion einer Ergänzung, einer Vorschau oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Diensten, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten führen, die einen Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des AEUV darstellen würden.
(49)
Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerdeverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar vertretenen Rechtsinhabern sowie anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, zur Verfügung stehen. Schließlich sollten es die Mitgliedstaaten einrichten können, dass Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, ihren Mitgliedern, Rechtsinhabern oder Nutzern über die Anwendung dieser Richtlinie in einem schnellen, unabhängigen und unparteiischen alternativen Streitbeilegungsverfahren geregelt werden können. Insbesondere könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und anderen Beteiligten nicht schnell und effizient gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher die Möglichkeit eines leicht zugänglichen, effizienten und unparteiischen außergerichtlichen Verfahrens, etwa einer Mediation oder eines Schiedsgerichtsverfahrens, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen vergeben, auf der einen und Online-Diensteanbietern, Rechtsinhabern oder anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der anderen Seite eingerichtet werden. Diese Richtlinie schreibt nicht vor, in welcher Form die alternative Streitbeilegung stattfinden und welche Stelle dafür zuständig sein soll, sondern nur, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der zuständigen Stelle gewährleistet sein muss. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, unabhängige, unparteiische und wirksame Streitbeilegungsverfahren vorzusehen, die vor Stellen mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums oder vor den Gerichten zu geführt werden und die geeignet sind, geschäftliche Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern über bestehende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen oder über Vertragsverletzungen beizulegen.
(50)
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe überwacht werden kann, ob die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Richtlinie befolgen. Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der der zuständigen Behörden oder bei der Entscheidung zwischen Ex-ante- und Ex-post-Verfahren für die Kontrolle der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht einschränken, es sollte jedoch sichergestellt sein, dass diese Behörden imstande sind, alle Belange im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie wirksam und zügig zu bearbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, neue zuständige Behörden dafür einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber, Nutzer, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstige Beteiligte die Möglichkeit haben, eine zuständige Behörde von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis zu setzen, die ihrer Ansicht nach einen Rechtsverstoß durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und gegebenenfalls durch Nutzer darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, wenn gegen nationale Rechtsvorschriften, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen, verstoßen wird. Die Richtlinie schreibt keine besonderen Arten von Sanktionen oder Maßnahmen vor, sondern nur, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dazu können Anweisungen zur Entlassung nachlässiger Direktoren, Überprüfungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor Ort oder, sollte eine Zulassung für die Tätigkeit einer Organisation erteilt worden sein, der Entzug dieser Zulassung zählen. Die vorliegende Richtlinie sollte in Bezug auf die Bedingungen der vorherigen Zulassung und Maßnahmen für die Aufsicht in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgrads der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, neutral bleiben, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und der uneingeschränkten Anwendung der Richtlinie nicht entgegenstehen.
(51)
Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Vorgaben für die Überwachung festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig durch einen Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden unterstützen, um die Überwachung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu erleichtern.
(52)
Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung müssen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten von Rechtsinhabern, Mitgliedern, Nutzern und sonstigen Personen, deren personenbezogene Daten sie verarbeiten, wahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit vorliegender Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG. Die Rechtsinhaber sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG angemessen über die Verarbeitung ihrer Daten, deren Empfänger, die Speicherfristen und die Art und Weise, wie sie ihr Auskunftsrecht oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten wahrnehmen können, informiert werden. Vor allem eindeutige Kennungen, die die indirekte Identifizierung einer Person ermöglichen, sollten als personenbezogene Daten im Sinne jener Richtlinie angesehen werden.
(53)
Etwaige Vorschriften über Durchsetzungsmaßnahmen sollten die Zuständigkeiten der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen unabhängigen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen nationalen Bestimmungen unberührt lassen.
(54)
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) verankert sind. Die Bestimmungen der Richtlinie zur Streitbeilegung sollten die Parteien nicht daran hindern, von ihrem in der Charta garantierten Recht auf Zugang zu den Gerichten Gebrauch zu machen.
(55)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine verbesserte Kontrolle der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch deren Mitglieder, die Gewähr eines hinreichenden Maßes an Transparenz und verbesserte länderübergreifende Lizenzierungsmöglichkeiten von Urheberrechten an Musikwerken für die Online-Nutzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(56)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Anwendung des Wettbewerbsrechts und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften zur Vertraulichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und zum Zugang zu Dokumenten, des Vertragsrechts, der Kollisionsnormen und der Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen des internationalen Privatrechts sowie die Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unberührt.
(57)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission(7) zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Übermittlung solcher Unterlagen gerechtfertigt ist.
(58)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) angehört und gab am 9. Oktober 2012 eine Stellungnahme ab —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 104.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)

Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Mai 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54).

(4)

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(5)

Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(6)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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