Artikel 5 RL 2014/27/EU
Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG
Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlament und des Rates(*) fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.
- 2.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
„Karzinogen”
- i)
- einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;
- ii)
- einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;
- b)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
„Mutagen”
einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;
- 3.
- In Artikel 4 Absatz 1 wird das Wort „Zubereitungen” durch das Wort „Gemische” ersetzt.
- 4.
- In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen” durch das Wort „Gemische” ersetzt.
- 5.
- In Artikel 6 Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen” durch das Wort „Gemische” ersetzt.
- 6.
- In der Überschrift von Anhang I wird das Wort „Zubereitungen” durch das Wort „Gemische” ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
- (**)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
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