Artikel 14 RL 2014/28/EU

Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 11 und 12 Netze für den Informationsaustausch. Sie notifizieren den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen entgegenzunehmen oder weiterzugeben und die Verfahren nach jenen Artikeln anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Wirtschaftsakteure, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Artikel 16 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(2) Für die Umsetzung dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend, insbesondere deren Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit.

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