Artikel 48 RL 2014/28/EU

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführung Rechtsakte zur Festlegung der technischen Regelungen für die Anwendung von Artikel 11 und insbesondere des zu verwendenden Musterdokuments.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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