Präambel RL 2014/2/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Cadmium in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Die umwelt- und gesundheitsschädigenden Gesamtauswirkungen von Alternativen überwiegen die Vorteile der Substitution von Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder und in Ersatzteilen für Röntgenanlagen.
- (3)
- Die Verwendung von Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder und in Ersatzteilen für Röntgenanlagen sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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