Artikel 15 RL 2014/32/EU
Veröffentlichung der Fundstellen normativer Dokumente
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative muss die Kommission gegebenenfalls
- a)
- normative Dokumente benennen und in einer Liste die Teile dieser Dokumente angeben, die den von ihnen abgedeckten und in Anhang I und den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen genannten Anforderungen entsprechen;
- b)
- die Fundstelle der in Buchstabe a genannten normativen Dokumente und der entsprechenden Liste im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen.
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