ANHANG VI RL 2014/32/EU
MESSGERÄTE FÜR THERMISCHE ENERGIE (MI-004)
Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachfolgend definierten Messgeräte für thermische Energie, die zur Verwendung in Privathaushalten, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Ein Messgerät für thermische Energie ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscherkreislauf die Wärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit abgegeben wird. Ein Messgerät für thermische Energie ist entweder ein vollständigesMessgerät für thermische Energie oder ein kombiniertesMessgerät für thermische Energie, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer Kombination davon besteht.θ | = | Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit; |
θin | = | Wert von θ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs; |
θοut | = | Wert von θ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs; |
Δθ | = | Temperaturdifferenz θin — θοut mit Δθ ≥ 0; |
θmax | = | obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; |
θmin | = | untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; |
Δθmax | = | obere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; |
Δθmin | = | untere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen; |
q | = | Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit; |
qs | = | höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Messgeräts für thermische Energie kurzzeitig zulässig ist; |
qp | = | höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Messgeräts für thermische Energie dauerhaft zulässig ist; |
qi | = | niedrigster Wert von q, der für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie zulässig ist; |
P | = | ausgetauschte Wärmeleistung; |
Ps | = | obere Grenze von P, die für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie zulässig ist. |
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
- 1.
- Nennbetriebsbedingungen
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind vom Hersteller wie folgt anzugeben:- 1.1.
- Für die Temperatur der Flüssigkeit: θmax, θmin,
- —
für die Temperaturdifferenz: Δθmax, Δθmin,
wobei folgende Einschränkungen gelten:
; Δθmin = 3 K oder 5 K oder 10 K.Δθ max Δθ min 10 - 1.2.
- Für den Druck der Flüssigkeit: Der höchste positive Innendruck, dem dasMessgerät für thermische Energie dauerhaft an der Temperaturobergrenze standhalten kann.
- 1.3.
- Für den Durchfluss der Flüssigkeit: qs, qp, qi, wobei für die Werte für qp und qi folgende Einschränkung gilt:
.q p q i 10 - 1.4.
- Für die Wärmeleistung: Ps.
- 2.
- Genauigkeitsklassen
Folgende Genauigkeitsklassen werden für Messgeräte für thermische Energie festgelegt: 1, 2, 3.- 3.
- Fehlergrenzen für vollständige Messgeräte für thermische Energie
Die relativen Fehlergrenzen für vollständige Messgeräte für thermische Energie, ausgedrückt in Prozent des wahren Wertes, lauten für jede Genauigkeitsklasse wie folgt:- —
für Klasse 1:
, mit Ef, Et, Ec entsprechend den Nummern 7.1 bis 7.3E E f E t E c - —
für Klasse 2:
, mit Ef, Et, Ec entsprechend den Nummern 7.1 bis 7.3E E f E t E c - —
für Klasse 3:
, mit Ef, Et, Ec entsprechend den Nummern 7.1 bis 7.3E E f E t E c
- 4.
- Zulässige Einflüsse elektromagnetischer Störgrößen
- 4.1.
- Das Gerät darf nicht durch statische Magnetfelder oder durch elektromagnetische Felder bei Netzfrequenz beeinflusst werden.
- 4.2.
- Der Einfluss einer elektromagnetischen Störgröße darf nur dergestalt sein, dass die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der unter Nummer 4.3 festgelegte Grenzwert oder dass die Anzeige des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis angesehen werden kann.
- 4.3.
- Der Grenzwert für vollständige Messgeräte für thermische Energie ist gleich dem absoluten Wert der für diesesMessgerät für thermische Energie geltenden Fehlergrenze (siehe Nummer 3).
- 5.
- Beständigkeit
Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein:- 5.1.
- Durchflusssensoren: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den Grenzwert nicht überschreiten.
- 5.2.
- Temperaturfühler: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis 0,1 °C nicht überschreiten.
- 6.
- Angaben auf dem Messgerät für thermische Energie
- —
Genauigkeitsklasse
- —
Grenzwerte für den Durchfluss
- —
Grenzwerte für die Temperatur
- —
Grenzwerte der Temperaturdifferenz
- —
Einbauart des Durchflusssensors: Vor- oder Rücklauf
- —
Angabe der Durchflussrichtung
- 7.
- Teilgeräte
Die Bestimmungen für Teilgeräte können für Teilgeräte gelten, die von ein und demselben oder von unterschiedlichen Herstellern hergestellt werden. Besteht ein Messgerät für thermische Energie aus Teilgeräten, gelten, soweit zutreffend, die wesentlichen Anforderungen für dasMessgerät für thermische Energie auch für die Teilgeräte. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:7.1. Relative Fehlergrenze für den Durchflusssensor in % in den Genauigkeitsklassen:- —
Klasse 1: Ef 1 0,01 qp q , jedoch höchstens 5 %,
- —
Klasse 2: Ef 2 0,02 qp q , jedoch höchstens 5 %,
- —
Klasse 3: Ef 3 0,05 qp q , jedoch höchstens 5 %,
wobei Ef die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Durchflusssensors in Abhängigkeit von der Masse bzw. dem Volumen ist.
Klasse 1:
Klasse 2:
Klasse 3:
7.2. Relative Fehlergrenze des Temperaturfühlerpaares in %:- —
Et 0,5 3 Δθmin Δθ ,
wobei Et die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Temperaturfühlerpaares und der Temperaturdifferenz ist.
7.3. Relative Fehlergrenze des Rechenwerks in %:- —
Ec 0,5 Δθmin Δθ ,
wobei Ec die Abweichung der angezeigten thermischen Energie zum wahren Wert der thermischen Energie ist.
7.4. Der Grenzwert für ein Teilgerät eines Messgeräts für thermische Energie ist gleich dem jeweiligen absoluten Wert der für das Teilgerät geltenden Fehlergrenze (siehe Nummern 7.1, 7.2 oder 7.3).
- 7.5.
- Aufschriften auf den Teilgeräten
Durchflusssensor: | Genauigkeitsklasse |
Grenzwerte für den Durchfluss | |
Grenzwerte für die Temperatur | |
Pulswertigkeit (z. B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Ausgangssignal | |
Angabe der Durchflussrichtung | |
Temperaturfühlerpaar: | Fühlerart (z. B. Pt100) |
Grenzwerte für die Temperatur | |
Grenzwerte der Temperaturdifferenz | |
Rechenwerk: | Art der Temperaturfühler
|
INBETRIEBNAHME
8.- a)
- Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 3 erlauben.
- b)
- Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie vor, ist er befugt, die Verwendung eines Zählers der Klasse 2 zu verlangen.
- c)
- Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1,1 bis 1,4 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.
KONFORMITÄTSBEWERTUNG
Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1.© Europäische Union 1998-2021
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