ANHANG XI RL 2014/32/EU

GERÄTE ZUR MESSUNG VON LÄNGEN UND IHRER KOMBINATIONEN (MI-009)

Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Längenmessgeräte der definierten Arten.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

LängenmessgerätEin Längenmessgerät dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts.
FlächenmessgeräteEin Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z. B. Leder.
Mehrdimensionale MessgeräteEin mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts.

KAPITEL I

Elektromagnetische Störfestigkeit

1.
Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf ein Gerät zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen nur so weit auswirken, dass

die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Nummer 2 festgelegte Grenzwert oder

es unmöglich ist, eine Messung durchzuführen oder

beim Messergebnis kurzzeitige Schwankungen auftreten, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert und übertragen werden können oder

beim Messergebnis Schwankungen auftreten, die so gravierend sind, dass sie von allen am Messergebnis Interessierten wahrgenommen werden.

2.
Der Grenzwert entspricht einem Teilungswert.

KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

    Für mechanische oder elektromechanische Geräte:

    F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G.

    Für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:

    B + F oder B + D oder H1 oder G.

KAPITEL II

Merkmale des Messguts

1.
Textile Flächengebilde sind durch den charakteristischen Faktor K gekennzeichnet. Dieser Faktor berücksichtigt die Dehnbarkeit und die Festigkeit des Messguts und bestimmt sich nach folgender Formel:

K=

εGA 2,2 Nm2, dabei sind:

ε die relative Dehnung einer 1 m breiten Gewebeprobe bei einer Zugkraft von 10 N,

GA die Festigkeit einer Gewebeprobe in N/m2.

Betriebsbedingungen

2.1.
Bereich

Abmessungen und gegebenenfalls K-Faktor innerhalb der herstellerseitig für das Gerät angegebenen Bereiche. Die Bereiche für den K-Faktor sind in Tabelle 1 angeführt:

Tabelle 1

GruppeBereich von KProdukt
I0 < K < 2 × 10–2 N/m2Geringe Dehnbarkeit
II2 × 10–2 N/m2 < K < 8 × 10–2 N/m2Mittlere Dehnbarkeit
III8 × 10–2 N/m2 < K < 24 × 10–2 N/m2Hohe Dehnbarkeit
IV24 × 10–2 N/m2 < KSehr hohe Dehnbarkeit

2.2. Wird das Messgut nicht vom Messgerät vorwärtsbewegt, so muss seine Geschwindigkeit in dem vom Hersteller für das Gerät festgelegten Bereich liegen.

2.3. Ist das Messergebnis abhängig von der Dicke, der Oberflächenbeschaffenheit und der Art der Zuführung (z. B. von einer großen Rolle oder einem Stapel), so werden die entsprechenden Beschränkungen vom Hersteller angegeben.

Fehlergrenzen

3.
Gerät

Tabelle 2

GenauigkeitsklasseFehlergrenzen
I0,125 %, aber nicht weniger als 0,005 Lm
II0,25 %, aber nicht weniger als 0,01 Lm
III0,5 %, aber nicht weniger als 0,02 Lm
Hierbei ist Lm die kleinste messbare Länge, d. h. die geringste vom Hersteller angegebene Länge, für deren Messung das Gerät bestimmt ist. Die wahre Länge der verschiedenen Arten von Materialien ist mit geeigneten Geräten (z. B. mit Messbändern) zu messen. Das Messgut ist dabei gerade und ungedehnt auf einer geeigneten Unterlage (z. B. auf einem geeigneten Tisch) auszulegen.

Weitere Anforderungen

4.
Die Geräte müssen gewährleisten, dass das Messgut entsprechend der vorgesehenen Dehnbarkeit, für die das Gerät ausgelegt ist, ungedehnt vermessen wird.

KAPITEL III

Betriebsbedingungen

1.1.
Bereich

Die Abmessungen müssen innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen.

1.2.
Beschaffenheit des Messguts

Der Hersteller muss gegebenenfalls die Einschränkungen für die Geräte im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit, der Dicke und der Oberflächenbeschaffenheit des Messguts angeben.

Fehlergrenzen

2.
Gerät

Die Fehlergrenze beträgt 1,0 %, jedoch nicht weniger als 1 dm2.

Weitere Anforderungen

3.
Vorlage des Messguts

Im Falle eines Zurückziehens oder Anhaltens des Messguts darf sich keine Messabweichung ergeben, oder die Anzeige ist zu löschen.

4.
Teilungswert

Der Teilungswert der Geräte muss bei 1,0 dm2 liegen. Ferner muss es möglich sein, für Prüfzwecke auf einen Teilungswert von 0,1 dm2 zurückzugreifen.

KAPITEL IV

Betriebsbedingungen

1.1.
Bereich

Die Abmessungen müssen innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen.

1.2.
Mindestabmessung

Die Untergrenze der Mindestabmessung für alle Werte des Teilungsschrittes ist in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1

Teilungsschritt (d)

Mindestabmessung

(Untergrenze)

d ≤ 2 cm10 d
2 cm < d ≤ 10 cm20 d
10 cm < d50 d

1.3.
Geschwindigkeit des Messguts

Die Geschwindigkeit muss innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen.

Fehlergrenzen

2.
Gerät

Die Fehlergrenze beträgt ± 1,0 d.

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