Artikel 17 RL 2014/33/EU
EU-Konformitätserklärung
(1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang II entsprechen, die in den einschlägigen Anhängen V bis XII angegebenen Elemente enthalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, bzw. der Montagebetrieb die Verantwortung dafür, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
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