Artikel 3 RL 2014/33/EU

Freier Warenverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Aufzügen und deren Inbetriebnahme oder die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge ausgestellt werden, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmen und erst in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen sicherzustellen.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen bei der Inbetriebnahme und der Benutzung der betreffenden Aufzüge für erforderlich halten, sofern dies keine Änderung dieser Aufzüge gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

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