Artikel 32 RL 2014/33/EU
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 und 16 durch.
(2) Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Technologie der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dieser Richtlinie erforderlich ist.
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Montagebetrieb oder Hersteller die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder entsprechende harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Montagebetrieb oder den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits je nach Erfordernis eine Bescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Montagebetrieb oder den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung bzw. die Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeitigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen bzw. Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
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