Artikel 38 RL 2014/33/EU
Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass von einem in dieser Richtlinie geregelten Aufzug oder einem in dieser Richtlinie geregelten Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern ausgeht, beurteilen sie, ob der betreffende Aufzug bzw. das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass ein Aufzug nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen herzustellen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der im ersten Absatz genannten Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur sorgt dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Aufzugs auf ihrem nationalen Markt bzw. die Verwendung des betroffenen Aufzugs einzuschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen.
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Aufzugs bzw. Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente der betreffenden Wirtschaftsakteure. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- a)
- Der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht oder
- b)
- die harmonisierten Normen nach Artikel 14, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge von ihrem Markt, hinsichtlich des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge getroffen werden.
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