Artikel 41 RL 2014/33/EU
Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des Artikels 38 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
- a)
- die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 19 dieser Richtlinie angebracht;
- b)
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- c)
- die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 19 angebracht oder wurde nicht, wie in Artikel 19 vorgeschrieben, angebracht;
- d)
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- e)
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- f)
- die in Anhang IV Teile A und B sowie den Anhängen VII, VIII und XI genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
- g)
- der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke oder die Postanschrift des Montagebetriebs, des Herstellers oder des Einführers wurde nicht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 10 Absatz 3 angegeben;
- h)
- die Information zur Identifizierung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wurde nicht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 oder Artikel 8 Absatz 5 angegeben;
- i)
- dem Aufzug bzw. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge sind nicht die in Artikel 7 Absatz 7 bzw. Artikel 8 Absatz 7 genannten Unterlagen beigefügt oder die Unterlagen genügen nicht den anwendbaren Anforderungen.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung des Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen oder die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
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