Artikel 41b RL 2014/33/EU

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

(1) Dieser Artikel gilt für alle Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 15 und 16 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.

(3) Die Priorisierung von Anträgen auf eine Konformitätsbewertung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gemäß Absatz 2 darf für antragstellenden Montagebetriebe und Herstellern zu keinen unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten führen.

(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

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