Artikel 46 RL 2014/33/EU
Überarbeitung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 19. April 2018 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.
(2) Der Bericht beruht auf einer Konsultation der einschlägigen interessierten Kreise.
(3) Dem Bericht ist, soweit zweckmäßig, ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beizufügen.
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