Artikel 5 RL 2014/33/EU
Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
(1) Die Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen.
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