Artikel 7 RL 2014/33/EU

Pflichten der Montagebetriebe

(1) Die Montagebetriebe gewährleisten, wenn sie einen Aufzug in Verkehr bringen, dass er gemäß den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.

(2) Die Montagebetriebe erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellt der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung aus, sorgt dafür, dass sie dem Aufzug beigefügt ist, und bringt die CE-Kennzeichnung an.

(3) Der Montagebetrieb bewahrt die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang auf.

(4) Falls es angesichts der von einem Aufzug ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, prüfen die Montagebetriebe zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge.

(5) Die Montagebetriebe stellen sicher, dass ihre Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

(6) Die Montagebetriebe geben auf dem Aufzug ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(7) Die Montagebetriebe stellen sicher, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 beigefügt ist; sie ist gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem der Aufzug in Verkehr gebracht wird, in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Montagebetriebe, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Aufzug nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Aufzugs herzustellen. Außerdem unterrichten die Montagebetriebe, wenn mit dem Aufzug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Aufzug in Verkehr gebracht haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Die Montagebetriebe stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.

Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Aufzügen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

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