Präambel RL 2014/33/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten(5) werden Bestimmungen über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.
- (3)
- Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten(6) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 95/16/EG sollte an diesen Beschluss angepasst werden.
- (4)
- Die unter diese Richtlinie fallenden Aufzüge bestehen erst dann als fertige Produkte, wenn sie dauerhaft in Gebäude oder Bauwerke eingebaut worden sind. Folglich können Aufzüge nicht in die Union eingeführt werden; sie werden nur in Verkehr gebracht und nicht anschließend auf dem Markt bereitgestellt: Es gibt für Aufzüge keine „Einführer” und keine „Händler” .
- (5)
- Unter diese Richtlinie fallen Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; das bedeutet, dass es sich entweder um neue, von einem Hersteller in der Union erzeugte Sicherheitsbauteile oder neue oder gebrauchte Sicherheitsbauteile handelt, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
- (6)
- Die Kommission hat am 8. Juni 1995 gegenüber den Mitgliedstaaten die Empfehlung 95/216/EG8. Juni 1995(7) über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge abgegeben.
- (7)
- Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich Fernabsatz.
- (8)
- Die Wirtschaftsakteure sollten dafür verantwortlich sein, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dieser Richtlinie entsprechen, je nach ihrer Rolle in der Lieferkette, damit ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls die Erhaltung von Gütern gewährleistet wird und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.
- (9)
- Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Aufzüge in Verkehr bringen und Sicherheitsbauteile für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und angemessene Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.
- (10)
- Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren nahelegen, zusätzlich zur Postanschrift die Adresse einer Website aufzunehmen.
- (11)
- Da der Hersteller und der Montagebetrieb mit den Einzelheiten des Entwurfs- und Fertigungsprozesses am besten vertraut sind, sind sie am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Pflichten des Herstellers oder des Montagebetriebs sein.
- (12)
- Es ist notwendig sicherzustellen, dass Sicherheitsbauteile für Aufzüge aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Richtlinie entsprechen, und insbesondere, dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Sicherheitsbauteile für Aufzüge durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteile für Aufzüge den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und sie keine Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder ein Risiko darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.
- (13)
- Wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der er kontaktiert werden kann, auf diesem Bauteil angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge dies nicht ermöglicht.
- (14)
- Der Händler stellt Sicherheitsbauteile für Aufzüge auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurden, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass er durch seine Handhabung dieser Bauteile deren Konformität nicht beeinträchtigt.
- (15)
- Jeder Wirtschaftsakteur, der entweder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.
- (16)
- Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu den betreffenden Sicherheitsbauteilen für Aufzüge geben.
- (17)
- Durch die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Sicherheitsbauteile für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei der Aufbewahrung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Identifizierung von anderen Wirtschaftsakteuren sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben oder an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge geliefert haben.
- (18)
- Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge vorgesehen werden, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung(8) zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten Anforderungen angenommen wurden. Das mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau lässt sich nur in dem Maß erreichen, wie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren ihre Einhaltung gewährleisten.
- (19)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.
- (20)
- In den für diese Richtlinie relevanten harmonisierten Normen sollte zudem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(9) berücksichtigt werden.
- (21)
- Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die in Verkehr gebrachten Aufzüge und auf dem Markt bereitgestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.
- (22)
- Die Montagebetriebe bzw. Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität eines Aufzugs bzw. eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit dieser Richtlinie oder anderen maßgeblichen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften hervorgehen.
- (23)
- Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller anwendbaren Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.
- (24)
- Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinn umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden.
- (25)
- Die in der vorliegenden Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission gegenüber von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.
- (26)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 95/16/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben auf gleichermaßen hohem Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.
- (27)
- Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in harmonisierten Normen festgelegten Kriterien erfüllt, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
- (28)
- Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.
- (29)
- Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Notifizierung eingesetzt werden.
- (30)
- Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.
- (31)
- Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigstellen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigstellen übernommen werden.
- (32)
- Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.
- (33)
- Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände in Bezug auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.
- (34)
- Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.
- (35)
- Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Sicherheitsbauteile für Aufzüge nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden. Sicherheitsbauteile für Aufzüge sollten nur unter Verwendungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, das heißt, wenn sich eine solche Verwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann, als nicht konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach dieser Richtlinie angesehen werden.
- (36)
- Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter diese Richtlinie fallende Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständige Behörden auszuwählen.
- (37)
- Im Sinn größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.
- (38)
- Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen gegen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge informiert werden, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls für die Sicherheit von Gütern darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten.
- (39)
- In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann.
- (40)
- Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(10), ausgeübt werden.
- (41)
- Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, in denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.
- (42)
- Das Prüfverfahren sollte bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten bezüglich konformer Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Anwendung kommen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellen.
- (43)
- Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit konformen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen, erforderlich ist.
- (44)
- Nach gängiger Praxis kann der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
- (45)
- Werden andere Angelegenheiten der vorliegenden Richtlinie als solche ihrer Durchführung oder Verstöße gegen sie untersucht, und geschieht dies in einer Sachverständigengruppe der Kommission, so sollte das Europäische Parlament gemäß der bestehenden Praxis alle Informationen und Unterlagen erhalten, sowie gegebenenfalls eine Einladung zur Teilnahme an diesen Sitzungen.
- (46)
- Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge getroffen werden, begründet sind oder nicht.
- (47)
- Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts festlegen und sicherstellen, dass die Regeln durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.
- (48)
- Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (49)
- Für die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits gemäß der Richtlinie 95/16/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Die Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.
- (50)
- Um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zu überwachen und sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem auch untersucht wird, ob ein neuer Legislativvorschlag auf diesem Gebiet notwendig ist.
- (51)
- Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
- (52)
- Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinien gemäß Anhang XIII Teil B —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.
- (3)
ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
- (4)
Siehe Anhang XIII Teil A.
- (5)
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
- (6)
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
- (7)
ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37.
- (8)
ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
- (9)
Mit Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft gebilligt (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
- (10)
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
© Europäische Union 1998-2021
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