Artikel 11 RL 2014/35/EU
Nennung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- a)
- von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben,
- b)
- an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Unterabsatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels bzw. zehn Jahre ab der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
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