Artikel 25 RL 2014/35/EU
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Richtlinie 2006/95/EG erfasst sind, dieser Richtlinie entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
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