Artikel 3 RL 2014/35/EU
Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn sie — entsprechend dem in der Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik — so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.
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