Artikel 18 RL 2014/36/EU
Verfahrensgarantien
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit. Die zuständigen Behörden unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung.
(2) Handelt es sich um einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts oder auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 15, so treffen die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Saisonarbeitnehmer nicht durch laufende Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird, sein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu unterbrechen, oder daran gehindert wird, den Arbeitgeber zu wechseln.
Läuft die Gültigkeit der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit während des Verfahrens zur Verlängerung oder Erneuerung ab, so erlauben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht dem Saisonarbeitnehmer, in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, bis die zuständigen Behörden über den Antrag entschieden haben, sofern der Antrag während der Gültigkeitsdauer der betreffenden Genehmigung gestellt wurde und der in Artikel 14 Absatz 1 genannte Zeitraum nicht abgelaufen ist.
Ist Unterabsatz 2 anwendbar, so können die Mitgliedstaaten unter anderem beschließen,
- a)
- eine nationale vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder eine gleichwertige Genehmigung zu erteilen, bis eine Entscheidung getroffen wird,
- b)
- dem Saisonarbeitnehmer zu erlauben, eine Beschäftigung auszuüben bis diese Entscheidung getroffen wird.
Während der Dauer der Prüfung des Antrags auf Verlängerung oder Erneuerung gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie.
(3) Sind die mit dem Antrag übermittelten Informationen oder Unterlagen unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen für deren Übermittlung eine angemessene Frist fest. Die in Absatz 1 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständigen Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.
(4) Die Gründe für eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit für unzulässig erklärt oder ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit abgelehnt wird oder eine Verlängerung des Aufenthalts bzw. eine Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigert wird, werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, mit der die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entzogen wird, werden sowohl dem Saisonarbeitnehmer als auch — falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist — dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.
(5) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit für unzulässig erklärt oder der Antrag abgelehnt, eine Verlängerung des Aufenthalts bzw. eine Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigert oder eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entzogen wird, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung werden das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.
(6) Die Verfahrensgarantien in Bezug auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind im Visakodex geregelt.
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