Artikel 3 RL 2014/36/EU
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist;
- b)
- „Saisonarbeitnehmer” einen Drittstaatsangehörigen, der sich — unter Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in einem Drittstaat — rechtmäßig und vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, um im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge, den bzw. die dieser Drittstaatsangehörige direkt mit dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen hat, eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben;
- c)
- „saisonabhängige Tätigkeit” eine Tätigkeit, die aufgrund eines immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses oder einer immer wiederkehrenden Abfolge saisonbedingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden ist, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt;
- d)
- „Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer” eine in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates(1) festgelegten Format erteilte Genehmigung, die einen Vermerk hinsichtlich Saisonarbeit trägt und die ihren Inhaber berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Richtlinie für mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und dort eine Beschäftigung auszuüben;
- e)
- „Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt” eine Genehmigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodex, die von einem Mitgliedstaat erteilt wird, oder eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilte Genehmigung;
- f)
- „Visum für den längerfristigen Aufenthalt” eine Genehmigung im Sinne des Artikels 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von einem Mitgliedstaat erteilt wird, oder eine gemäß dem nationalen Recht eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilte Genehmigung;
- g)
- „einheitliches Antragsverfahren” ein Verfahren, das auf der Grundlage eines einzigen Antrags auf Genehmigung des Aufenthalts und der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einer Entscheidung über den Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer führt;
- h)
- „Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit” eine der in Artikel 12 genannten Genehmigungen, die ihren Inhaber berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, aufzuhalten und dort eine Beschäftigung auszuüben;
- i)
- „Arbeitserlaubnis” eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zum Zwecke der Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
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