Artikel 6 RL 2014/36/EU

Kriterien und Anforderungen für die Zulassung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

(1) Anträgen auf Zulassung in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

a)
ein gültiger Arbeitsvertrag oder, falls dies durch nationales Recht oder nationale Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, ein verbindliches Angebot, in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber als Saisonarbeitnehmer zu arbeiten; in dem Vertrag bzw. Angebot muss Folgendes festgelegt sein:

i)
der Ort und die Art der Arbeit,
ii)
die Dauer der Beschäftigung,
iii)
die Vergütung,
iv)
die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,
v)
die Dauer des bezahlten Urlaubs,
vi)
gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und
vii)
— falls möglich — der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung;

b)
der Nachweis einer Krankenversicherung für alle Risiken, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind, oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, ein Nachweis, dass eine derartige Krankenversicherung beantragt wurde, für die Zeiten, in denen kein solcher Versicherungsschutz und kein damit verbundener Leistungsanspruch in Verbindung mit oder aufgrund der in diesem Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung besteht;
c)
der Nachweis, dass dem Saisonarbeitnehmer eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stehen wird oder dass eine angemessene Unterkunft bereitgestellt wird, gemäß Artikel 20.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten entsprechen.

(3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Unterlagen verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Saisonarbeitnehmer während seines Aufenthalts über ausreichende Mittel für seinen eigenen Unterhalt verfügt, ohne die Leistungen ihrer Sozialhilfesysteme in Anspruch nehmen zu müssen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen werden, ist die Zulassung zu verweigern.

(5) Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 überprüfen die Mitgliedstaaten, dass bei dem Drittstaatsangehörigen nicht die Gefahr der illegalen Einwanderung besteht, und dass dieser beabsichtigt, ihr Hoheitsgebiet spätestens bei Ablauf der Genehmigung zu verlassen.

(6) Sieht der Arbeitsvertrag oder das verbindliche Beschäftigungsangebot vor, dass der Drittstaatsangehörige einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ausübt, so kann der Mitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller Unterlagen vorlegt, die bescheinigen, dass der Drittstaatsangehörige die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen für die Ausübung dieses reglementierten Berufs erfüllt.

(7) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Drittstaatsangehörige im Besitz eines nach nationalem Recht gültigen Reisedokuments sind. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entspricht.

Ferner können die Mitgliedstaaten Folgendes verlangen:

a)
dass die Gültigkeitsdauer die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts um höchstens drei Monate übersteigt;
b)
dass das Reisedokument in den vergangenen zehn Jahren ausgestellt wurde; und
c)
dass das Reisedokument mindestens zwei leere Seiten aufweist.

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