Präambel RL 2014/3/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Bleiacetat ist ein idealer Stoff zur Verwendung als Marker in Kopfrahmen, die zur Positionierung bei der Radiotherapie und bei den Verfahren zur Tumorbehandlung durch Gammatherapie verwendet werden.
- (3)
- Die Substitution oder Beseitigung von Blei in der betreffenden Verwendung ist derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel, und offenbar wird auch in naher Zukunft kein praktikables Substitutionsprodukt zur Verfügung stehen.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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