Präambel RL 2014/3/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Bleiacetat ist ein idealer Stoff zur Verwendung als Marker in Kopfrahmen, die zur Positionierung bei der Radiotherapie und bei den Verfahren zur Tumorbehandlung durch Gammatherapie verwendet werden.
(3)
Die Substitution oder Beseitigung von Blei in der betreffenden Verwendung ist derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel, und offenbar wird auch in naher Zukunft kein praktikables Substitutionsprodukt zur Verfügung stehen.
(4)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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