Artikel 11 RL 2014/42/EU

Statistik

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine ausführliche Statistik, die sie anhand der regelmäßig bei den zuständigen Behörden erhobenen Daten erstellen. Die statistischen Daten werden der Kommission jedes Jahr übermittelt und umfassen:

a)
Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen,
b)
Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen,
c)
geschätzter Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände — zumindest der zum Zwecke ihrer etwaigen späteren Einziehung sichergestellten Vermögensgegenstände — zum Zeitpunkt der Sicherstellung,
d)
geschätzter Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Einziehung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner jedes Jahr die folgenden Angaben, sofern diese im betreffenden Mitgliedstaat auf zentraler Ebene verfügbar sind:

a)
Anzahl der Anträge auf Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat,
b)
Anzahl der Anträge auf Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat,
c)
Wert oder geschätzter Wert der infolge einer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat eingezogenen Vermögensgegenstände.

(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die in Absatz 2 genannten Daten auf zentraler Ebene zu erheben.

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