Artikel 5 RL 2014/42/EU
Erweiterte Einziehung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat” mindestens Folgendes:
- a)
- Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI sowie Bestechung und Bestechlichkeit, an der Beamte der Organe der Union oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind, nach den Artikeln 2 bzw. 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind;
- b)
- Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI, zumindest in Fällen, in denen die Straftat zu einem wirtschaftlichen Vorteil geführt hat;
- c)
- Veranlassung oder Anwerbung eines Kindes zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Profit von dieser oder anderweitige Ausbeutung eines Kindes für derartige Zwecke, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU; Vertrieb, Verbreitung oder Weitergabe von Kinderpornografie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU; Anbieten, Liefern oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornografie gemäß Artikel 5 Absatz 5 jener Richtlinie; Herstellung von Kinderpornografie gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Richtlinie;
- d)
- rechtswidrige Systemeingriffe und rechtswidrige Eingriffe in Daten gemäß den Artikeln 4 bzw. 5 der Richtlinie 2013/40/EU, wenn eine erhebliche Zahl von Informationssystemen durch Verwendung eines Tatwerkzeugs nach Artikel 7 der genannten Richtlinie, das in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, beeinträchtigt wurde; das vorsätzliche Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitiges Verfügbarmachen von Instrumenten, die für das Begehen von Straftaten verwendet werden, zumindest wenn kein leichter Fall vorliegt, nach Artikel 7 der Richtlinie 2013/40/EU;
- e)
- eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Rechtsinstrument in Artikel 3 oder, sofern in dem betreffenden Instrument kein Strafmaß genannt ist, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht.
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