Artikel 8 RL 2014/42/EU

Garantien

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sicherstellungsentscheidung der betroffenen Person baldmöglichst nach ihrer Vollstreckung mitgeteilt wird. In dieser Mitteilung wird bzw. werden — zumindest in kurzer Form — der Grund oder die Gründe für die betreffende Entscheidung angegeben. Wenn dies zur Vermeidung der Beeinträchtigung einer strafrechtlichen Ermittlung erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die Unterrichtung der betroffenen Person über die Sicherstellungsentscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

(3) Die Sicherstellungsentscheidung bleibt nur so lange in Kraft, wie dies zur Erhaltung der Vermögensgegenstände im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung erforderlich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögen betroffen ist, konkret die Möglichkeit erhält, die Sicherstellungsentscheidung vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Diese Verfahren können vorsehen, dass die ursprüngliche Sicherstellungsentscheidung — wenn sie von einer anderen zuständigen Behörde als einer Justizbehörde getroffen worden ist — erst einer Justizbehörde zur Bestätigung oder Überprüfung vorgelegt werden muss, bevor sie vor einem Gericht angefochten werden kann.

(5) Sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, werden umgehend zurückgegeben. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögenswerte zurückgegeben werden, richten sich nach dem nationalen Recht.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Einziehungsentscheidung begründet wird und die Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, in Bezug auf welche die Einziehung angeordnet wurde, konkret die Möglichkeit erhält, diese Entscheidung vor Gericht anzufechten.

(7) Unbeschadet der Richtlinie 2012/13/EU und der Richtlinie 2013/48/EU haben Personen, gegen deren Vermögen sich die Einziehungsentscheidung richtet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Einziehungsverfahren ein Recht auf Rechtsbeistand in Bezug auf die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der Erträge. Die betroffenen Personen werden darüber unterrichtet, dass sie dieses Recht haben.

(8) In Verfahren gemäß Artikel 5 erhält die betroffene Person konkret die Möglichkeit, die Umstände des Falls, einschließlich konkreter Tatsachen und verfügbarer Beweismittel, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als aus Straftaten stammende Vermögensgegenstände gelten, anzufechten.

(9) Dritte sind — auch in den in Artikel 6 genannten Fällen — berechtigt, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

(10) Haben Opfer aufgrund einer Straftat Ansprüche gegenüber der Person, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme gemäß der vorliegenden Richtlinie ist, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einziehungsmaßnahme diese Opfer nicht daran hindert, eine Entschädigung für ihre Ansprüche geltend zu machen.

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