Artikel 15 RL 2014/47/EU

Kontrollgebühren

Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen bei einer gründlicheren Kontrolle Mängel festgestellt worden sind, die Zahlung einer angemessenen und verhältnismäßigen Gebühr vorschreiben, die mit den Kosten der Kontrolle im Zusammenhang stehen sollte.

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