Artikel 20 RL 2014/47/EU

Übermittlung von Informationen an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre vor dem 31. März auf elektronischem Wege die erhobenen Daten der zwei vorhergehenden Kalenderjahre zu den in ihrem Hoheitsgebiet kontrollierten Fahrzeugen. Aus diesen muss Folgendes hervorgehen:

a)
die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge;
b)
die Fahrzeugklasse der kontrollierten Fahrzeuge;
c)
das Land der Zulassung für jedes kontrollierte Fahrzeug;
d)
im Fall gründlicherer Kontrollen die geprüften Bereiche und die Positionen mit dem Ergebnis „nicht vorschriftsmäßig” gemäß Anhang IV Nummer 10.

Der erste Bericht bezieht sich auf den Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar 2019.

(2) Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Durchführungsbestimmungen für das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannten Angaben in elektronischer Form zu übermitteln sind. Solange diese Bestimmungen noch nicht festliegen, wird das standardisierte Meldeformular gemäß Anhang V verwendet.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die erhobenen Daten.

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