Artikel 3 RL 2014/49/EU

Einschlägige Verwaltungsbehörden

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln die für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a einschlägige Verwaltungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat.

(2) Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden und die einschlägigen Verwaltungsbehörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie aus.

Die einschlägige Verwaltungsbehörde trifft die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

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