Artikel 8 RL 2014/49/EU

Erstattung

(1) Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 die folgenden Erstattungsfristen festlegen:

a)
bis zu 20 Arbeitstage bis zum 31. Dezember 2018,
b)
bis zu 15 Arbeitstage vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020,
c)
bis zu 10 Arbeitstage vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023.

(3) Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen, die jedoch ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, drei Monate nicht überschreitet.

(4) Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 gewährleisten die Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

Die Einlagensicherungssysteme gewähren den Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten angemessenen Betrag nur auf der Grundlage der vom Einlagensicherungssystem oder der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird von dem zu erstattenden Betrag im Sinne des Artikels 7 abgezogen.

(5) Die Erstattung gemäß der Absätze 1 und 4 kann in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

a)
Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Anspruch auf den Empfang einer Erstattung hat oder die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
b)
die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;
c)
abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);
d)
der zu erstattende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrachtet, oder
e)
der zu erstattende Betrag ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen.

(6) Der zu erstattende Betrag ist zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür ein Antrag beim Einlagensicherungssystem gestellt werden muss. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut, sobald dies vom Einlagensicherungssystem verlangt wird.

(7) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der (den) folgenden Sprache(n) abzufassen:

a)
in der Amtssprache der Organe der Union, die das Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
b)
in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

(8) Wird dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem an den betreffenden Einleger ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

(9) Eine Erstattung wird nicht vorgenommen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die den Einlagensicherungssystemen bei einer Erstattung entstünden.

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