Präambel RL 2014/4/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Blei wird in Röntgenbildverstärkern verwendet, um vakuumdichte Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl herstellen zu können.
- (3)
- Die Substitution von Blei würde die Zuverlässigkeit der Bildverstärker beeinträchtigen und ist derzeit als technisch nicht praktikabel anzusehen. Im Interesse der Gesundheit und Sicherheit der Patienten ist daher die Verwendung von Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern weiterhin erforderlich.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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