Artikel 3 RL 2014/50/EU
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Zusatzrente” eine nach den Bestimmungen eines nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensystems vorgesehene Altersversorgung;
- b)
- „Zusatzrentensystem” ein nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten eingerichtetes, an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppeltes betriebliches Rentensystem für die Altersversorgung, das Zusatzrenten für Arbeitnehmer bieten soll;
- c)
- „aktive Versorgungsanwärter” Arbeitnehmer, die aufgrund ihres derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses nach den Bestimmungen eines Zusatzrentensystems Anspruch auf eine Zusatzrentenleistung haben oder nach Erfüllung der Anwartschaftsbedingungen voraussichtlich haben werden;
- d)
- „Wartezeit” die Beschäftigungsdauer, die nach nationalem Recht oder den Regeln eines Zusatzrentensystems oder vom Arbeitgeber getroffenen Festlegungen erforderlich ist, bevor ein Arbeitnehmer als Anwärter zu einem System zugelassen werden kann;
- e)
- „Unverfallbarkeitsfrist” die Dauer der aktiven Zugehörigkeit zu einem System, die nach nationalem Recht oder den Regeln eines Zusatzrentensystems erforderlich ist, um erworbene Zusatzrentenansprüche zu begründen;
- f)
- „unverfallbare Rentenanwartschaften” alle Zusatzrentenansprüche, die nach Erfüllung etwaiger Anwartschaftsbedingungen gemäß den Regeln eines Zusatzrentensystems und gegebenenfalls nach nationalem Recht erworben wurden;
- g)
- „ausscheidender Arbeitnehmer” einen aktiven Versorgungsanwärter, dessen derzeitiges Beschäftigungsverhältnis aus anderen Gründen als dem Erwerb einer Anwartschaft auf eine Zusatzrente endet und der zwischen Mitgliedstaaten zu- und abwandert;
- h)
- „ausgeschiedener Versorgungsanwärter” einen ehemaligen aktiven Versorgungsanwärter, der unverfallbare Rentenanwartschaften in einem Zusatzrentensystem besitzt und noch keine Zusatzrente aus diesem System erhält;
- i)
- „ruhende Rentenanwartschaften” unverfallbare Rentenanwartschaften, die in dem System, in dem sie von einem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter erworben wurden, aufrechterhalten werden;
- j)
- „Wert der ruhenden Rentenanwartschaften” den Kapitalwert der Anwartschaften, der im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten berechnet wird.
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