Artikel 5 RL 2014/50/EU

Wahrung ruhender Rentenanwartschaften

(1) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausscheidende Arbeitnehmer ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem sie erworben wurden, belassen können. Bei der Berechnung des ursprünglichen Wertes dieser Anwartschaften für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem das derzeitige Beschäftigungsverhältnis des ausscheidenden Arbeitnehmers endet.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Art der Regelung und der Gepflogenheiten des jeweiligen Rentensystems die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Behandlung der ruhenden Rentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen oder des Wertes solcher Anwartschaften der Behandlung des Wertes der Ansprüche aktiver Versorgungsanwärter oder der Entwicklung der derzeit ausgezahlten Renten entspricht, oder dass diese Anwartschaften oder ihr Wert in einer anderen Weise behandelt werden, die als gerecht betrachtet wird, wie etwa folgende Maßnahmen:

a)
wenn die Rentenanwartschaften im Zusatzrentensystem als nominale Anrechte erworben werden, indem der Nominalwert der ruhenden Rentenanwartschaften gesichert wird,
b)
wenn sich der Wert der erworbenen Rentenanwartschaften im Laufe der Zeit ändert, indem eine Anpassung des Wertes der ruhenden Rentenanwartschaften durch die Anwendung folgender Elemente erfolgt:

i)
eine in das Zusatzrentensystem integrierte Verzinsung oder
ii)
eine vom Zusatzrentensystem erzielte Kapitalrendite,

oder

c)
wenn der Wert der erworbenen Rentenanwartschaften beispielsweise entsprechend der Inflationsrate oder des Lohnniveaus angepasst wird, indem eine entsprechende Anpassung des Wertes der ruhenden Rentenanwartschaften nach Maßgabe einer angemessenen Höchstgrenze erfolgt, die im nationalen Recht festgesetzt oder von den Sozialpartnern vereinbart wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Zusatzrentensystemen die Möglichkeit einräumen, unverfallbare Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers nicht zu erhalten, sondern diese mit der in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung des Arbeitnehmers — auch in Bezug auf die zu erhebenden Gebühren — in Höhe ihres Kapitalwertes an den ausscheidenden Arbeitnehmer auszuzahlen, soweit der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften einen vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den angewendeten Schwellenwert mit.

(4) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen, abweichende Regelungen in Tarifverträge aufzunehmen, sofern diese Regelungen keinen weniger günstigen Schutz bieten und keine Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bewirken.

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