Artikel 1 RL 2014/52/EU

Die Richtlinie 2011/92/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

g)
„Umweltverträglichkeitsprüfung” : ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:

i)
Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden „UVP-Bericht” ) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;
ii)
Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;
iii)
Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;
iv)
begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und
v)
die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte oder Teile von Projekten anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, oder auf Projekte, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) und/oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen.

Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als den in Unterabsatz 1 genannten Richtlinien besteht, können die Mitgliedstaaten koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorsehen.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die verschiedenen aufgrund der einschlägigen Unionsgesetzgebung vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Auswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung zu koordinieren, indem sie zu diesem Zweck eine Behörde benennen.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, dafür zu sorgen, dass unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt erstellt wird, die der einschlägigen Unionsgesetzgebung entspricht.

Die Kommission formuliert Leitlinien zur Einführung koordinierter oder gemeinsamer Verfahren für Projekte, für die sowohl gemäß dieser Richtlinie als auch gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2009/147/EG und 2010/75/EU eine Bewertung erforderlich ist.

b)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(4) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.

c)
Der folgende Absatz wird angefügt:

(5) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten ein Projekt, das durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt zugelassen wird, von den Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Beteiligung der Öffentlichkeit beziehen, ausnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.

Alle zwei Jahre ab dem 16. Mai 2017 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme angewandt haben.

3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a)
Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
b)
biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;
c)
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;
d)
Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;
e)
Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.

4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

b)
Folgende Absätze und werden angefügt:

(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a)
unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder
b)
unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

5.
In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:

(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens

a)
eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts,
b)
eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,
c)
eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen,
d)
eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,
e)
eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben und
f)
ergänzende Informationen gemäß Anhang IV, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

Wurde eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgegeben, so stützt sich der UVP-Bericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des UVP-Berichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, die gemäß anderer Unionsgesetzgebung oder nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.

(2) Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an.

Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3) Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts

a)
stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird,
b)
stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen, und
c)
fordert die zuständige Behörde von dem Projektträger erforderlichenfalls ergänzende Informationen gemäß Anhang IV an, die für die Erstellung der begründeten Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.

6.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten — allgemein oder von Fall zu Fall — die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen übermittelt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

b)
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(2) Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 frühzeitig über Folgendes informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können:.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit auf der angemessenen Verwaltungsebene elektronisch zugänglich sind, wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte.

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um

a)
die Behörden gemäß Absatz 1 und die Öffentlichkeit zu informieren und
b)
den Behörden gemäß Absatz 1 und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten und effektiv an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß diesem Artikel teilzunehmen.

e)
Der folgende Absatz wird angefügt:

(7) Die Frist, innerhalb der die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten UVP-Bericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage.

7.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.

Diese Konsultationen können von einem geeigneten gemeinsamen Gremium durchgeführt werden.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Festlegung von Fristen für Konsultationen, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Regelungen und Zeitrahmen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 festgelegt; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.

8.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.

9.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 8a

(1) In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:

a)
die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv;
b)
etwaige Umweltauflagen, die mit der Entscheidung verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und, soweit angemessen, eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen.

(2) Wird die Entscheidung getroffen, die Genehmigung nicht zu erteilen, so werden in dieser Entscheidung die wesentlichen Gründe hierfür erläutert.

(3) Wenden die Mitgliedstaaten Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 an, die keine Genehmigungsverfahren sind, gelten die Anforderungen von Absatz 1 bzw. Absatz 2 des vorliegenden Artikels als erfüllt, wenn eine im Rahmen dieser Verfahren getroffene Entscheidung die in diesen Absätzen genannten Informationen umfasst und Mechanismen bestehen, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels geeignet sind.

(4) Im Einklang mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aspekte des Projekts und/oder die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, vom Projektträger umgesetzt werden, und legen die Verfahren zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt fest.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung müssen der Art, dem Standort und dem Umfang des Projekts sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen sein.

Geeignete Überwachungsmechanismen, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie und nationaler Gesetzgebung bestehen, können angewandt werden, um Doppelgleisigkeiten bei der Überwachung zu vermeiden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde alle Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums trifft.

(6) Die zuständige Behörde muss der Auffassung sein, dass die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung trifft. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Fristen für die Gültigkeit der begründeten Schlussfolgerungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder der Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festlegen.

10.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Ablehnung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies unverzüglich der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden nationalen Verfahren bekannt und stellt/stellen sicher, dass die folgenden Informationen der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden zugänglich sind, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist:

a)
den Inhalt der Entscheidung und etwaige mit der Entscheidung verbundenen Auflagen gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2;
b)
die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Dies umfasst auch die Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörungen und der gemäß den Artikeln 5 bis 7 erhaltenen Informationen sowie der Art und Weise, wie diese einbezogen wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde, insbesondere, was die Stellungnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 angeht.

11.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte.

Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, so sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind.

12.
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG berühren die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auferlegten Beschränkungen und die herrschende Rechtspraxis zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten.”

13.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.

14.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Jahre ab dem 16. Mai 2017 Folgendes mit, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind:

a)
die Anzahl der in den Anhängen I und II genannten Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wurden;
b)
eine Aufschlüsselung der Umweltverträglichkeitsprüfungen nach den in den Anhängen I und II beschriebenen Projektkategorien;
c)
die Anzahl der in Anhang II genannten Projekte, für die eine Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 getroffen wurde;
d)
die durchschnittliche Dauer der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfungen;
e)
allgemeine Abschätzungen der durchschnittlichen unmittelbaren Kosten von Umweltverträglichkeitsprüfungen, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung dieser Richtlinie auf KMU.

15.
Die Anhänge der Richtlinie 2011/92/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21 Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(**)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

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