Artikel 13 RL 2014/53/EU

Pflichten der Händler

(1) Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt, wenn sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen.

(2) Die Händler überprüfen, bevor sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verständlichen Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 2 und Absätze 6 bis 10 und von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, stellt er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereit, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Wenn Händler Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass

a)
die Funkanlage ein Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird,
b)
das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

(3) Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in ihrer Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, vergewissern sich, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, getroffen werden. Zudem unterrichten die Händler, falls von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen.

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