Artikel 15 RL 2014/53/EU
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,
- a)
- von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,
- b)
- an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
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