Artikel 19 RL 2014/53/EU
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2) Aufgrund der Art der Funkanlage kann die Höhe des daran angebrachten CE-Kennzeichens unter der Bedingung, dass es weiterhin sichtbar und lesbar ist, unter 5 mm betragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.