Artikel 43 RL 2014/53/EU
Formal fehlende Konformität
(1) Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende fehlende Konformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
- a)
- Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht.
- b)
- Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht.
- c)
- Die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV angewendet wird — wurde unter Missachtung von Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht.
- d)
- Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt.
- e)
- Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt.
- f)
- Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig.
- fa)
- Das Piktogramm gemäß Artikel 3a Absatz 2 oder das Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 wurde nicht ordnungsgemäß erstellt.
- fb)
- Das Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei.
- fc)
- Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß Artikel 3a Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 8 angebracht oder abgebildet.
- g)
- Die in Artikel 10 Absätze 6 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig.
- h)
- Die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Informationen, die in Artikel 10 Absatz 9 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in Artikel 10 Absatz 10 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei.
- i)
- Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 15 werden nicht erfüllt.
- j)
- Die Anforderungen von Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 5 werden nicht erfüllt.
(2) Besteht die fehlende Konformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der betreffenden Funkanlage auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
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