Artikel 43b RL 2014/53/EU

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen

(1) Dieser Artikel gilt für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Funkanlagen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Funkanlagen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

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