Artikel 47 RL 2014/53/EU

Überprüfung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 12. Juni 2017 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie; anschließend ist spätestens alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Die Berichte enthalten eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften über die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.

(2) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 12. Juni 2018 und danach alle fünf Jahre Bericht. In dem Bericht werden die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Anwendung behandelt. In dem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsgeprägten unionsweiten Marktes für Funkanlagen zu bewerten; außerdem ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen weiterentwickelt werden sollte, um

a)
dafür zu sorgen, dass ein kohärentes System für alle Funkanlagen auf Unionsebene verwirklicht wird,
b)
die Konvergenz der Sektoren Telekommunikation, audiovisuelle Kommunikation und Informationstechnologie zu ermöglichen,
c)
eine Harmonisierung der Regulierungsmaßnahmen auf internationaler Ebene zu ermöglichen,
d)
ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen,
e)
dafür zu sorgen, dass tragbare Funkanlagen mit Zubehör, insbesondere mit gemeinsamen Ladegeräten, kompatibel sind,
f)
auf Funkanlagen mit einem integrierten Bildschirm die Anzeige der erforderlichen Informationen auf dem integrierten Bildschirm zu ermöglichen.

(3) Bis zum 28. Dezember 2026 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Möglichkeit zum Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil und -kabel, in dem insbesondere auf die Verbraucherfreundlichkeit, die Verringerung umweltgefährdender Abfälle, Verhaltensänderungen und die Entwicklung der Marktpraktiken eingegangen wird. Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, mit dem die verbindliche Entbündelung des Verkaufs von Ladenetzteilen und -kabeln vom Verkauf von Funkanlagen eingeführt wird.

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