Artikel 5 RL 2014/53/EU

Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien

(1) Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 gehören, in einem zentralen System gemäß Absatz 4 dieses Artikels registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen geben die Hersteller einige der oder — falls angezeigt — alle Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anhang V Buchstaben a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind. Die Kommission vergibt für jeden registrierten Funkanlagentyp eine Registriernummer, die vom Hersteller an den in Verkehr gebrachten Funkanlagen anzubringen ist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen — unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen über die Konformität der Funkanlagen und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken einer fehlenden Umsetzung der grundlegenden Anforderungen — die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen festgelegt werden.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, praktische Regelungen dazu festlegt, wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission stellt ein zentrales System zur Registrierung der erforderlichen Informationen durch die Hersteller zur Verfügung. Mit diesem System wird die angemessene Kontrolle des Zugangs zu vertraulichen Informationen sichergestellt.

(5) Nach dem Datum des Inkrafttretens eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 2 dieses Artikel erlassen wurde, werden in Berichten, die nach Maßgabe von Artikel 47 Absätze 1 und 2 erstellt werden, die Folgen dieses delegierten Rechtsakts bewertet.

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