ANHANG VI RL 2014/53/EU

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXX)

1.
Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):
5.
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

    Richtlinie 2014/53/EU

    gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

6.
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:
7.
Falls zutreffend — Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:
8.
Falls vorhanden — Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden:
9.
Zusatzangaben

    Unterzeichnet für und im Namen von: …

    (Ort und Datum der Ausstellung):

    (Name, Funktion) (Unterschrift):

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