ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS RL 2014/53/EU

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass Ausschüsse nur dann als "Komitologieausschüsse" im Sinne von Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission betrachtet werden können, wenn und soweit in den Sitzungen dieser Ausschüsse Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erörtert werden. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich von Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

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