Artikel 4 RL 2014/54/EU

Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Strukturen bzw. Stellen (im Folgenden „Stellen” ) für die Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung ihres Freizügigkeitsrechts und trifft die notwendigen Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren solcher Stellen. Diese Stellen können Teil bestehender nationaler Stellen sein, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zuständigkeiten dieser Stellen Folgendes umfassen:

a)
Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen unabhängige rechtliche und/oder sonstige Unterstützung zu leisten oder sicherzustellen, dass sie geleistet wird, und zwar unbeschadet ihrer Rechte und der Rechte der in Artikel 3 genannten Verbände, Organisationen und sonstigen Rechtsträger;
b)
als Kontaktstellen für vergleichbare Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten zu fungieren, um mit diesen zusammenzuarbeiten und sachdienliche Informationen auszutauschen;
c)
unabhängige Erhebungen und Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Behinderungen des Freizügigkeitsrechts oder die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen durchzuführen oder in Auftrag zu geben;
d)
die Veröffentlichung von unabhängigen Berichten sicherzustellen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit solchen Einschränkungen und Behinderungen oder Diskriminierung abzugeben;
e)
einschlägige Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf nationaler Ebene zu veröffentlichen.

Bezüglich Unterabsatz 1 Buchstabe a muss, falls die Stellen Unterstützung in Gerichtsverfahren leisten, diese Unterstützung im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten für Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kostenlos erfolgen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Kontaktdaten der Kontaktstellen sowie alle aktuellen Informationen oder diesbezüglichen Änderungen mit. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt es den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die existierenden oder neu geschaffenen Stellen die vorhandenen Informations- und Unterstützungsdienste auf Unionsebene wie das Portal „Ihr Europa” , SOLVIT, EURES, das Netz „Enterprise Europe Network” und die einheitlichen Kontaktstellen kennen und dass sie sie nutzen und mit ihnen zusammenarbeiten können.

(5) Werden die Aufgaben gemäß Absatz 2 mehr als einer Stelle übertragen, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Koordinierung dieser Aufgaben.

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