Artikel 3 RL 2014/55/EU
Einführung einer europäischen Norm
(1) Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden „europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung” ).
Die Kommission schreibt vor, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung mindestens folgenden Kriterien zu genügen hat:
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Sie ist technologieneutral;
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sie ist mit den maßgeblichen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung vereinbar;
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sie berücksichtigt den notwendigen Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, das Konzept des Datenschutzes durch Technik sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbegrenzung;
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sie steht mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang;
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sie ermöglicht die Einrichtung zweckmäßiger, benutzerfreundlicher, flexibler und kosteneffizienter Systeme zur elektronischen Rechnungsstellung;
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sie muss die speziellen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von subzentralen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern berücksichtigen;
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sie muss sich für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eignen.
Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation, eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen vorzulegen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, den geeigneten Syntax-Vorgaben sowie den Leitfäden für die Interoperabilität der Übermittlung entsprechen, damit die Anwendung der Norm erleichtert wird.
Die Aufträge werden nach dem in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschriebenen Verfahren angenommen.
Im Rahmen der Arbeiten der zuständigen europäischen Normungsorganisation zur Entwicklung der Norm und innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die Norm auf ihre praktische Anwendbarkeit für den Endnutzer getestet. Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für das Testen und stellt sicher, dass während der Durchführung des Tests insbesondere die Kriterien der Praxistauglichkeit, der Benutzerfreundlichkeit und der etwaigen Kosten für die Umsetzung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Tests vor.
(2) Wenn die gemäß dem in Absatz 1 genannten Auftrag erarbeitete europäische Norm für die europäische Rechnungsstellung die Anforderungen des Auftrags erfüllt und eine Testphase nach Absatz 1 Unterabsatz 5 abgeschlossen wurde, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der gemäß dem Auftrag nach Absatz 1 erstellten Liste einer begrenzten Anzahl von Syntaxen. Diese Veröffentlichung ist bis zum 27. Mai 2017 abzuschließen.
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